Zwangsvollstreckung: Für Ehegatten des Schuldners beruflich notwendiges Kfz nicht pfändbar

22-FEB-10

Benötigt der Ehegatte eines Schuldners dessen Auto, um seine Erwerbstätigkeit fortsetzen zu können, so ist der Wagen unpfändbar, das heißt, in ihn kann nicht vollstreckt werden. Das stellt der Bundesgerichtshof (BGH) klar.

In dem zugrunde liegenden Fall war eine Forderung in Höhe von etwa 2.500 Euro gegen die erwerbsunfähige Schuldnerin offen. Die Schuldnerin bezieht nur eine kleine Rente, ist aber Eigentümerin eines Pkw. Die Gläubigerin hatte die Gerichtsvollzieherin beauftragt, diesen Pkw zu pfänden. Das hat die Gerichtsvollzieherin abgelehnt.

Zu Recht, wie der BGH als letzte Instanz entschieden hat. Es bestehe ein gesetzliches Pfändungsverbot. Der BGH verweist auf eine Vorschrift in der Zivilprozessordnung, nach der bei Personen, die aus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände unpfändbar sind. Diese Vorschrift schütze auch den Unterhalt der Familie. Deswegen gelte sie auch für Gegenstände, ohne die der Ehegatte des Schuldners seine Erwerbstätigkeit aufgeben müsste. Würde nämlich ein solcher Gegenstand dennoch gepfändet, wäre damit nach Ansicht des BGH die wirtschaftliche Existenz der Familie in gleicher Weise gefährdet wie durch Pfändung beim erwerbstätigen Schuldner. Welcher Ehegatte den zu pfändenden Gegenstand für seine Erwerbstätigkeit benötige, könne deswegen keine Rolle spielen.

Zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderliche Gegenstände könnten auch Kraftfahrzeuge sein, die ein Arbeitnehmer für die täglichen Fahrten von seiner Wohnung zu seinem Arbeitsplatz und zurück benötige, erläutert der BGH weiter. Das gelte allerdings nur insoweit, als der Arbeitnehmer sich für den Arbeitsweg nicht der öffentlichen Verkehrsmittel bedienen könne. Im zugrunde liegenden Fall wohnte das Ehepaar in einem ländlichen Gebiet mit ungünstiger Verkehrsanbindung. Deswegen durfte das Kfz nicht gepfändet werden.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.01.2010, VII ZB 16/09