Verspätungszuschläge: muss auch der Nachfolger begleichen

15-FEB-10

Vom Finanzamt festgesetzte Verspätungszuschläge (hier wegen zunächst nicht eingereichter Umsatz- und Lohnsteuervoranmeldungen) müssen vom Amt nicht deshalb zurückgenommen werden, weil der Betrieb auf einen anderen Unternehmer übergegangen ist und der vorherige Inhaber «nicht weiterhin als Schuldner in Anspruch genommen werden kann». Der Bundesfinanzhof: Verspätungszuschläge sind ebenso wenig wie Säumniszuschläge «vom Übergang kraft Gesamtrechtsnachfolge ausgeschlossen». Das gilt auch dann, wenn der Betriebserwerber die bisher versäumten Erklärungspflichten «unverzüglich erfüllt». (BFH, XI R 56/07)