Mautgebühren: Sind außergewöhnlich - aber von der Pauschale umfasst

25-JAN-10

Mautgebühren sind zwar für Arbeitnehmer, die sie auf ihrem Weg zur Arbeit entrichten müssen, außergewöhnlich. Sie können jedoch nicht neben der Entfernungspauschale für die Arbeitswege als Werbungskosten vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein urteilte: Durch die Entfernungspauschale sind grundsätzlich sämtliche - durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte veranlasste - Aufwendungen abgegolten (nicht anderweit ersetzte Kosten, die durch einen Unfall auf dem Arbeitsweg entstanden sind, ausgenommen). "Außergewöhnlich" in diesem Sinne sind nicht schon alle selten auftretenden Kosten, sondern nur solche, die "ihrer Natur nach außergewöhnlich und nicht vorhersehbar" sind, die auf für den Steuerpflichtigen "unabwendbaren Ereignissen" beruhen. Nur solche Kosten entziehen sich ihrer Natur nach einer Pauschalierung, so das Gericht. (AZ: 2 K 386/07)