Budweiser: Tschechische Brauerei gewinnt Markenstreit

03-AUG-10

Die US-amerikanische Brauerei Anheuser-Busch kann den Begriff «budweiser» für Bier nicht als Gemeinschaftsmarke eintragen lassen. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden und damit einen langwierigen Streit zwischen Anheuser-Busch und der Budìjovický Budvar zugunsten der tschechischen Brauerei entschieden.

Nach Ansicht des EuGH war die Brauerei Budìjovický Budvar, die Widerspruch gegen diese Eintragung als Gemeinschaftsmarke erhoben hatte, nicht verpflichtet, in dem für die Vorlage der Beweismittel zur Stützung ihres Widerspruchs bestimmten Zeitraum unaufgefordert den Nachweis für die Verlängerung ihrer älteren identischen Marke vorzulegen.

Hintergrund: 1996 meldete Anheuser-Busch beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) das Wortzeichen «budweiser» für Bier sowie alkoholische und alkoholfreie Malzgetränke als Gemeinschaftsmarke an. Die tschechische Brauerei Budìjovický Budvar erhob, gestützt auf ihre unter anderem in Deutschland und Österreich geschützte ältere internationale Wortmarke BUDWEISER, Widerspruch gegen die Eintragung der Gemeinschaftsmarke. Die tschechische Brauerei wies nach, dass sie Inhaberin der älteren Marke ist. Doch lief der Schutz, der dieser Marke gewährt ist, in dem Zeitraum, den das HABM für die Vorlage der Beweismittel zur Stützung ihres Widerspruchs bestimmt hatte, ab. Obwohl das HABM Budìjovický Budvar nicht dazu aufgefordert hatte, den Nachweis für die Verlängerung ihrer älteren Marke in diesem Zeitraum vorzulegen, reichte die Gesellschaft den betreffenden Nachweis – von sich aus – ein, allerdings in einem späteren Stadium des Widerspruchsverfahrens.

Das HABM wies die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke von Anheuser-Busch mit der Begründung zurück, dass die Anmeldemarke mit der älteren Marke von Budìjovický Budvar identisch sei. Das HABM stellte außerdem fest, dass die Waren, die die amerikanische Brauerei in der Anmeldung angegeben hatte, im Wesentlichen mit den von der älteren Marke erfassten Waren «Biere aller Art» identisch sind. In Bezug auf alkoholfreie Malzgetränke gab das HABM in Anbetracht der Identität der Marken und der offensichtlichen Ähnlichkeiten zwischen den betroffenen Waren dem Widerspruch der tschechischen Brauerei ebenfalls statt.

Anheuser-Busch erhob vor dem Europäischen Gericht erster Instanz Klage, die jedoch keinen Erfolg hatte. Auch das hiergegen eingelegte Rechtsmittel des amerikanischen Bierbrauers war erfolglos.

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 29.07.2010, C-214/09 P