Betriebskosten: «Üblicherweise» ist klar genug

18-JAN-10

Haben Vermieter und Mieter vertraglich vereinbart, dass Heiz- und Nebenkosten, „die üblicherweise vom Mieter zu tragen sind, umgelegt werden sollen“, so ist dies "inhaltlich ausreichend bestimmt". Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden. Ein Vermieter forderte Betriebskosten nach. Der Mieter weigerte sich, zu zahlen, da aus seiner Sicht nach dem Mietvertrag nicht klar sei, welche Positionen auf den Mieter umgelegt werden sollen. Das Gericht sah das anders. Die umstrittene Klausel ermögliche durch die Einschränkung, dass eben nur die „üblicherweise“ von den Mietern zu tragenden Nebenkosten umgelegt werden können, die nach der Berechnungsverordnung einzeln aufgelistet sind. Da die Umlage der darin enthaltenen Positionen auf den Mieter „üblich“ sei, sei die Klausel im Mietvertrag gültig, so das Gericht. (AZ: 9 U 174/08)