Ausbildung ohne Ausbildungsvergütung: Arbeitslosengeld entsprechend erworbener Qualifikation fiktiv zu bemessen

07-DEC-09

Wer nach einer Ausbildung, für die er keine Ausbildungsvergütung bekommen hat, arbeitslos wird, hat ein Recht darauf, dass der Bemessung seines Arbeitslosengeldes ein fiktives Arbeitsentgelt entsprechend der erworbenen Qualifikation zugrunde gelegt wird. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) im Fall einer behinderten Klägerin entschieden, die von 2001 bis 2005 im Rahmen einer Rehabilitationsmaßnahme in einem Berufsbildungswerk eine Ausbildung zur Orthopädiemechanikerin und Bandagistin absolvierte.

Anstelle einer Ausbildungsvergütung erhielt sie von der Beklagten ein Ausbildungsgeld in Höhe von 93 Euro monatlich. Im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung bewilligte ihr die Beklagte Arbeitslosengeld in Höhe von 8,18 Euro täglich. Dabei legte sie die tarifliche Ausbildungsvergütung vergleichbarer Auszubildender mit Ausbildungsvergütung in Höhe von 17,07 Euro täglich zugrunde. Die Klägerin begehrte hingegen ein Arbeitslosengeld, das nach einem fiktiven Arbeitsentgelt entsprechend der erworbenen beruflichen Qualifikation bemessen ist (64,40 Euro täglich).

Das BSG gab ihr Recht. Bei der Bemessung des der Klägerin zustehenden Arbeitslosengeldes sei als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Denn die Klägerin habe innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nur Ausbildungsgeld von der Beklagten bezogen, tatsächlich also kein Arbeitsentgelt erzielt. Für die Bemessung unter Zugrundelegung der tariflichen Ausbildungsvergütung vergleichbarer Auszubildender, die die Beklagte vorgenommen habe, gebe es keine Rechtsgrundlage, so das BSG.

Unter Berücksichtigung der Absicht des Gesetzgebers, aus Vereinfachungsgründen die fiktive Bemessung für alle Versicherungspflichtverhältnisse vorzusehen, denen kein Arbeitsentgelt zugeordnet werden könne, liege auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor.

Bundessozialgericht, Entscheidung vom 03.12.2009, B 11 AL 42/08 R